Neuer Artikel 91b GG

Was ändert sich für die Wissenschaft?

Angela Borgwardt: Neuer Artikel 91b GG: Was ändert sich für die Wissenschaft? (Schriftenreihe des Netzwerk Exzellenz an Deutschen Hochschulen Bd. 11). Berlin: Friedrich-Ebert-Stiftung, Abt. Studienförderung 2015.

Link zur Publikation

Inhalt

Am 1. Januar 2015 wurde Art. 91b Abs. 1 des Grundgesetzes geändert, in dem die Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Wissenschaft geregelt ist. Durch die Änderung können Bund und Länder seitdem ohne zeitliche Beschränkung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenarbeiten. Diese Möglichkeit führte zu großen Erwartungen, dass sich die Finanzsituation der Hochschulen durch eine finanzielle und hochschulpolitische Beteiligung des Bundes deutlich verbessern könnte.

Im Mittelpunkt der Publikation steht die Frage, ob die Neuformulierung des Art. 91b GG dazu beitragen kann, die großen Herausforderungen des Wissenschaftssystems zu bewältigen. Dazu gehören die erforderlichen Investitionen in den Hochschulbau, der Aufbau institutionsübergreifender Infrastrukturen und die notwendige dauerhafte Erhöhung der Grundfinanzierung der Hochschulen.

Wichtige Ergebnisse

Für welche Maßnahmen könnte Art. 91b GG genutzt werden?

  • Verstetigung der Erfolge der Exzellenzinitiative, zum Beispiel mit degressiver Finanzierung, und darüber hinaus Setzen neuer Impulse, die eine positive Dynamik im gesamten System auslösen können (Splitten der Bundesmittel im geplanten 4-Mrd.-Förderprogramm)
  • Finanzierung des Aufbaus, aber vor allem des dauerhaften Betriebs übergreifender Infrastrukturen, die allen nützen, von überregionaler Relevanz sind und an einzelnen Institutionen und Standorten nicht finanzierbar sind
  • Gezielte Förderung von strategischen Kooperationen zwischen Universitäten und außeruniversitären Einrichtungen, um der „Versäulung“ des Wissenschaftssystems entgegenzuwirken
  • Verstärkte Förderung von Forscherpersönlichkeiten (exzellentes Umfeld, sehr gute Ausstattung, Freiräume), insbesondere in Verknüpfung mit institutioneller Förderung
  • Einrichtung von länder- und hochschulübergreifenden Förderprogrammen für den wissenschaftlichen Nachwuchs, die die unterschiedlichen Rekrutierungs- und Generierungswege in Universitäten und Fachhochschulen berücksichtigen: Personalentwicklungskonzepte, neue Personalkategorien und Karrierewege, verlässliche Karriereperspektiven und Ausbau von Juniorprofessuren mit Tenure-Track-Option (1-Mrd.-Förderprogramm)

Welche Förderprinzipien sollten dabei beachtet werden?

  • Institution Universität als Kern des Wissenschaftssystems stärken, finanzielle Balance zwischen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Universitäten anstreben
  • Auskömmliche und verlässliche Grundfinanzierung aller Hochschulen sicherstellen, um die Förderimpulse in eine langfristige Finanzierung überführen zu können
  • Lücke zwischen wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. Grundlagenforschung und Anwendung besser schließen, um das gesamte Innovationssystem zu stärken
  • Mitteleinsatz auf die neuen Möglichkeiten des Art. 91b GG konzentrieren und mit den Möglichkeiten bereits bestehender Instrumente kombinieren
  • Nachhaltige und verlässliche Strukturen unterstützen
  • Mittel fokussieren und zielgerichtet einsetzen, um möglichst starken impact zu generieren
  • Wettbewerbsprinzip erhalten, aber als Konkurrenz der Konzepte, nicht als Wettbewerb unter Ländern und Hochschulen mit ganz unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen
  • Bund sollte als Unterstützer und Impulsgeber agieren, um Anstöße für wichtige Veränderungen in der Fläche zu geben
  • Bundesmittel nicht als Ersatz für Landesmittel begreifen, Länder haben Verantwortung und müssen kofinanzieren
  • Mittel für das Hochschulsystem nicht nur besser einsetzen, sondern auch insgesamt erhöhen
  • Fördermaßnahmen so ausrichten, dass potenziell alle Hochschulen profitieren

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